Privatpatienten
Privatpatienten erhalten vom Arzt eine Rechnung. In dieser sind die einzelnen Leistungen nach der GOÄ berechnet. Dies ist die "gesetzliche Preisliste" für ärztliche Leistungen. Diese ist für den Arzt verbindlich. Die GOÄ wurde seit über 15 Jahren nicht mehr angepasst. Neue Behandlungsmethoden fehlen, sie werden nach "Analogziffern" vergütet.
Die GOÄ trat 1982 in Kraft ist seitdem nur noch kosmetisch korrigiert worden. Auch die Preise sind noch orginal. Seit fast 15 Jahren jedoch liegt die obere Grenze des regelmässigen "Hebesatzes" beim Faktor 2.3.
Wenn der Arzt also z.B. die Ziffer 1 (Beratung) aufschreibt, so ist diese mit 4.66 EUR bewertet. Beim 2.3-fachen Ansatz also 10,71 EUR. Dies ist also keine willkürliche Festlegung des Arztes, sondern einfach der Mechanismus der Preisanpassung. Der 2.3 fache Satz ist allerdings seit über 10 Jahren konstant, so dass die Ärzte wegen der allgemeinen Kostensteigerungen in dieser Zeit einen realen Honorarverlust von ca. 30% hinzunehmen hatten.
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